| Bezirksregierung
Weser-Ems |
Verordnung
über die Genehmigungspflicht für Führungen
auf den Wattflächen
Amtsbl. Reg.-Bez. Weser-Ems Nr.14 v. 7.4.2000 |
| Aufgrund
des § 55
des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes - NGefAG - in der Fassung vom
20.02.1998 (Nds. GVBl. S. 101) wird für den Bereich des
Regierungsbezirkes Weser-Ems folgende Verordnung erlassen: |
§1
(1) Diese Verordnung gilt für Führungen auf den
Wattflächen im Küsten- und Inselbereich sowie
für
Überquerungen zu den Inseln und von dort zum Festland nach
Maßgabe des Gesetzes über den Nationalpark
„Niedersächsisches Wattenmeer“ in der
jeweils
gültigen Fassung. (2) Personen, die Wattführungen
anbieten,
als Lehr- oder Aufsichtsperson tätig werden oder sich Dritten
gegenüber als Ortskundige ausgeben, bedürfen
für
Führungen auf den Wattflächen der schriftlichen
Genehmigung
der Bezirksregierung Weser-Ems. (3) Wegen der Beschwerlichkeit und
besonderen Gefahren werden Genehmigungen für
Wattführungen vom Festland zu den Inseln Juist, Memmert,
Mellum
und umgekehrt und zwischen allen Inseln nicht erteilt.
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§2
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller/die
Antragstellerin zuvor nachweist, dass er/sie die nötige
gesundheitliche, fachliche und persönliche Eignung und
Zuverlässigkeit für die Durchführung von
Wattwanderungen
besitzt, insbesondere über genaue Kenntnisse im Wattenmeer und
der
örtlichen Gegebenheiten des Gebietes, in dem die
Wattwanderungen
durchgeführt werden sollen, und über ausreichende
Kenntnisse
des Naturschutzes und Naturraumes verfügt.
(2) Der Nachweis über die genauen Streckenkenntnisse sowie der
örtlichen Gegebenheiten ist in der Regel durch die Teilnahme
an
sechs (auch für Wattwanderer offenen) Wanderungen je
beantragter
Strecke (bei Querungen 3 in jeder Richtung) innerhalb von 2 Jahren
unter Aufsicht eines amtlich zugelassenen Wattführers oder
einer
Wattführerin zu erbringen. Über die Teilnahme erteilt
der
Wattführer/die Wattführerin jeweils eine kostenfreie
schriftliche Bestätigung.
(3) Für den Nachweis der Zuverlässigkeit ist
insbesondere ein
behördliches Führungszeugnis erforderlich. Nach
Ablauf von 6
Jahren ist ein neues Führungszeugnis einzuholen. (4) Der
Antragsteller/die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass er/sie
Schwimmer/in und in Erster Hilfe ausgebildet ist. Der Nachweis
über die Ausbildung in Erster Hilfe darf nicht älter
als 6
Jahre sein.
(5) Die gesundheitliche
Eignung ist
durch ein amtsärztliches Zeugnis von einem von der
Genehmigungsbehörde zu beauftragenden Gesundheits-amt zu
belegen.
Nach Ablauf von 6 Jahren ist erneut ein amtsärztliches Zeugnis
vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde kann eine frühere
Vorlage
verlangen.
(6) Die fachliche und
persönliche
Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin wird durch den bei der
Bezirksregierung Weser-Ems bestellten Prüfungsausschuss
festgestellt. Die Feststellung der Befähigung bezieht sich nur
auf
die im Antrag angegebenen Wattgebiete bzw. -strecken. Der
Prüfungsausschuss leitet seine Stellungnahme dem
zuständigen
Fachdezernat der Bezirksregierung zu.
(7) Bei Anträgen
auf
Verlängerung der Genehmigung nach Ablauf von 6 Jahren seit der
letzten Prüfung hat die Bezirksregierung zu prüfen,
ob eine
erneute Vorstellung beim Ausschuss für erforderlich gehalten
wird,
sofern nicht Umstände vorliegen, die eine frühere
Vorstellung
erforderlich machen.
(8) Wird eine Erweiterung
der
Genehmigung für zusätzliche Wattgebiete bzw.
-strecken
beantragt, hat die Bezirksregierung zu prüfen, ob eine erneute
Prüfung für erforderlich gehalten wird. Hinsichtlich
der
Wege- und Routenführung ist außerdem die
Nationalparkverwaltung zu beteiligen (vgl. § 1 Abs. 1).
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§3
(1)
Wattwanderungen dürfen nur am Tage (Sonnenaufgang bis
Sonnenuntergang) und bei guten Sichtverhältnissen (mind. 1000
m)
durchgeführt werden. Vor Beginn einer Wattwanderung hat der
Wattführer/die Wattführerin einen Wetterbericht
einzuholen
und den Teilnehmern bekannt zu machen. Außerdem sind die
Teilnehmer vor Beginn einer Wanderung über Dauer,
Länge und
Schwierigkeitsgrad der Wanderung aufzuklären
(2) Die Teilnehmerzahl pro
Wattführer wird auf 30 Personen beschränkt.
Für
bestimmte Insel- oder Küsten-Nahbereiche kann die
Bezirksregierung
im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Teilnehmerzahl
bis
zu 60 Personen erweitern.
(3) Verboten ist die
Teilnahme von
Kindern unter 8 Jahren an Wanderungen von über 90 Minuten
Dauer.
Kinder bis 14 Jahre dürfen nur in Begleitung von
Erziehungsberechtigten oder bestellten Aufsichtspersonen teilnehmen.
Der Wattführer/die Wattführerin hat Personen, denen
er/sie
die Teilnahme nicht zumutet, von der Wanderung
auszuschließen.
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§4
(1)
Zur Mindestausrüstung eines Wattführers /einer
Wattführerin gehören: Notsignalmittel (Leuchtpistole
oder
ähnliches), Marschkompass, Uhr, Fernglas, Trillerpfeife,
kleiner
Verbandskasten (oder Verbandstasche), 30 m lange Rettungsleine,
Rettungsdecke, 2 Hand-Funksprechgeräte - je ein Gerät
für den Wattführer/die Wattführerin und zur
Bedienung am
Ausgangs- oder Bestimmungsort während der Führung -
oder
Mobiltelefon (Handy); mit beiden Gerätearten
(Funksprechgeräte und Handys) muss jeweils während
der
Führung eine Funkverbindung hergestellt werden können.
(2) Die Mindestausrüstung nach Abs. 1 ist auf den
Wattwanderungen mitzuführen.
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§5
(1) Die Genehmigung ist auf 6 Jahre zu befristen. § 2 Abs. 7
ist
zu beachten. In ihr ist nach Maßgabe des in § 1 Abs.
1
genannten Gesetzes „Niedersächsisches
Wattenmeer“
festzulegen, wo geführt werden darf. Sie kann mit Auflagen
erteilt
werden.
(2) Die Genehmigung ist auf Wattwanderungen (§ 1 Abs. 1 u. 2)
mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen
Behörden
zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Fall die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht
mehr
vorliegen, ist die erteilte Genehmigung mit sofortiger Wirkung zu
widerrufen. Das Gleiche kann geschehen, wenn der
Wattführer/die
Wattführerin gegen die §§ 3 und 4
verstoßen hat.
(4) Die Gemeinde/Samtgemeinde des jeweiligen Ausgangsortes kann im
Genehmigungsverfahren beteiligt werden; über die
Entscheidungen
nach Abs. 1 und Abs. 2 ist sie zu unterrichten. |
| §6
Ordnungswidrig nach § 59 NGefAG handelt, wer
vorsätzlich oder
fahrlässig den Geboten oder Verboten des § 1 Abs. 2
und der
§§ 3, 4 und 5 Abs. 2 dieser Verordnung
zuwiderhandelt. Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NGefAG mit einer
Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden. |
| §7
(1) Diese Verordnung tritt am 01.05.2000 in Kraft. (2) Gleichzeitig
tritt die Verordnung über die Genehmigungspflicht für
Führungen auf dem Wattenmeer vom 16.10.1986 (Amtsblatt
Reg.Bez.
Weser-Ems S. 1192) außer Kraft. |
Oldenburg, den
17. März 2000
Bezirksregierung Weser-Ems Az. : 301/305-12014 |